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Aktuelles
Wir dürfen Ihnen folgende aktuelle Mandanten-Informationen über Steuerthemen präsentieren.
Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen, falls Sie Erläuterungen benötigen.
Wir beraten Sie natürlich gerne persönlich über die aktuellen Entwicklungen des Steuerrechts.
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Steuertermine
- Steuertermine Juli 2024
10.07. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 15.07.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2024; bei vierteljührlicher Abführung für das II. Quartal 2024]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Aktuelle Lohnerhöhungen: Mit welchem Steuerabzug müssen Arbeitnehmer rechnen?
- Anpassung zum 01.07.2024: Renten steigen bundesweit einheitlich um 4,57 %
- Energiepreispauschale: Einmalzahlung kann nur gegenüber dem Finanzamt eingeklagt werden
- Mitarbeiteraktien: Neuer Steuerfreibetrag liegt bei 2.000 EUR pro Jahr
- Werbungskosten: Wenn die Entfernung für eine doppelte Haushaltsführung zu gering ist
In vielen Branchen konnten die Gewerkschaften in letzter Zeit starke Lohnabschlüsse erreichen. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München erwarten Unternehmen in Deutschland in diesem Jahr zudem eine Lohnsteigerung von 4,7 %.
Für Arbeitnehmer stellt sich wie immer die Frage, wie viel Netto ihnen überhaupt von einer Lohnerhöhung übrigbleibt. Die Antwort: Maßgeblich ist hierfür der sogenannte Grenzsteuersatz, der individuell je nach Einkommenshöhe auf die Lohnerhöhung anfällt. Dieser Steuersatz gibt an, wie viel Einkommensteuer ein Arbeitnehmer auf einen zusätzlichen Euro seines Einkommens zahlen muss.
Im deutschen Steuersystem steigt der Grenzsteuersatz mit steigendem Einkommen (sog. Steuerprogression): Bei einem Single mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 11.604 EUR pro Jahr liegt der Grenzsteuersatz bei 0 %, so dass auch auf Lohnerhöhungen in diesem Rahmen keine Einkommensteuer anfällt. Wer als Single zwischen 11.605 EUR und 66.760 EUR pro Jahr verdient, hat einen (wachsenden) Grenzsteuersatz zwischen 14 % und 42 %. Bei einem Einkommen zwischen 66.761 EUR und 277.825 EUR gilt ein Grenzsteuersatz von 42 %, so dass auf eine Lohnerhöhung von 100 EUR eine Einkommensteuer von 42 EUR anfällt. Für Spitzenverdiener ab 277.826 EUR klettert der Grenzsteuersatz final auf 45 %.
Hinweis: Wer seinen individuellen Grenzsteuersatz ermitteln will, kann unter www.bmf-steuerrechner.de (unter "Berechnungen und Informationen zur Einkommensteuer") auf ein Berechnungstool zurückgreifen.
Vom Grenzsteuersatz zu unterscheiden ist der persönliche Steuersatz (Durchschnittssteuersatz), der den Anteil der zu zahlenden Steuer am gesamten zu versteuernden Einkommen angibt. Wer seinen persönlichen Steuersatz selbst errechnen möchte, kann auf eine ganz einfache Formel zurückgreifen: gezahlte Einkommensteuer mal 100 und geteilt durch das zu versteuernde Einkommen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 EUR und hat darauf eine Einkommensteuer von 4.700 EUR gezahlt. Der persönliche Steuersatz errechnet sich wie folgt: 4.700 × 100 ÷ 30.000 = 15,67 %.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % - und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.
Hinweis: Nachdem im Jahr 2023 der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die Anhebung durch den starken Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse möglich wurde. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,72 %. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Neben der Lohnentwicklung wird bei der Anpassung der Renten auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt (sog. Nachhaltigkeitsfaktor).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale nicht bei ihrem Arbeitgeber einklagen können, sofern dieser sie nicht ausgezahlt hat. Stattdessen muss die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 beim Finanzamt eingefordert werden. Weigert sich das Amt, die Pauschale per Einkommensteuerbescheid festzusetzen und auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Finanzgericht klagen. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage eines Arbeitnehmers, der die Energiepreispauschale direkt bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.
Hinweis: Wer die Energiepreispauschale erhält, muss sie nach derzeitigem Stand versteuern: Arbeitnehmer und Pensionäre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Selbständige und Rentner als sonstige Einkünfte.
In der Fachwelt bestehen allerdings Zweifel, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig ist. Beim Finanzgericht Münster ist aktuell eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger ausgezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (3 K 231/23).
Sofern möglich, sollten Steuerbescheide, in denen die EPP besteuert wird, verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem BFH oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber gehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren können.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Viele börsennotierte Arbeitgeber beteiligen ihre Beschäftigten über Mitarbeiteraktien am eigenen Unternehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer denken und handeln "unternehmerischer" und identifizieren sich stärker mit ihrem Arbeitgeber. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer fällt zudem ihr Profit aus, was wiederum geeignet ist, die Motivation zu steigern.
Um die Aktienkultur unter den Beschäftigten in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen nun verbessert: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien zum 01.01.2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR je Mitarbeiter und Jahr angehoben. Arbeitnehmer können also kostenlos oder verbilligt Aktien von ihrem Arbeitgeber beziehen und müssen den Vorteil erst (lohn-)versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Bezieht ein Arbeitnehmer beispielsweise Firmenaktien zum Preis von 50 EUR pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 EUR liegt, entsteht bei ihm ein geldwerter Vorteil von 25 EUR pro Aktie. Durch den neuen Freibetrag wird in diesem Beispiel der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei belassen.
Hinweis: Oftmals kann bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 % verbilligt erworben werden, alternativ wird häufig eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien ausgegeben, beispielsweise eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien. Mitunter wird beim Kauf auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters gezahlt.
Der Steuerfreibetrag darf nach wie vor nur auf Mitarbeiteraktien angewandt werden, wenn alle Arbeitnehmer das zugrunde liegende Beteiligungsprogramm nutzen konnten, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Auch wenn in vielen Branchen das Homeoffice eine wichtige Rolle spielt, erwartet der Arbeitsmarkt eine gewisse Flexibilität. Manchmal ist allerdings die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu groß, um täglich zu pendeln. Dann ist es oft einfacher, eine Wohnung am Tätigkeitsort anzumieten. Deren Kosten sind bis zu einer gewissen Grenze als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Die spannende Frage ist: Wie groß muss die Entfernung zur Hauptwohnung sein? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.
Die Kläger sind Eheleute, die einen gemeinsamen Hausstand in S haben. Der Kläger ist seit August 2018 Geschäftsführer der H GmbH & Co. KG in E. Die Entfernung zwischen der Wohnung in S und dem Arbeitsplatz in E beträgt 30 km. Im Februar 2020 mietete der Kläger eine ca. 1 km von seiner Arbeitsstätte entfernte Zweitwohnung in E an. Zuvor hatte er eine Ferienwohnung in D angemietet. Er machte unter anderem die Mietkosten in D und E, Umzugskosten von D nach E sowie weitere in Verbindung mit diesen Wohnungen stehende Kosten geltend. Ihm stand im Übrigen ein Firmenwagen, auch für Privatfahrten, zur Verfügung. Die Besteuerung der Privatnutzung erfolgte nach der 1-%-Regelung.
Das Finanzamt erkannte die für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Kosten nicht an. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte täglich mit dem Pkw zurückzulegen. Auch die vor dem FG eingelegte Klage war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung lägen nicht vor. Nach Ansicht des Senats fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Der Kläger könne seine Arbeitsstätte in E von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand in S aus mit dem Pkw ausweislich des Google-Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Dies entspreche auch den Angaben des Klägers.
Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gewesen sei. Außerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Google-Maps-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten. Darauf, wie lange man für die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige, komme es nicht an. Denn tatsächlich habe der Kläger für sämtliche Fahrten, einschließlich der kurzen Strecke zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, den Firmenwagen genutzt. Zudem habe er selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Aufsichtsratsmitglied: Keine Umsatzsteuerpflicht trotz teilweise sitzungsabhängiger Vergütung
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte.
Laut FG ist der Aufsichtsrat jedoch nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche, dass er in seiner Funktion als Organ der AG nicht in eigenem Namen und eigener Verantwortung tätig gewesen sei. Zudem habe er im Hinblick auf seine Vergütung kein wirtschaftliches Risiko getragen, da es sich bei den vereinbarten Sitzungsgeldern nicht um eine variable Vergütung gehandelt habe. Insbesondere habe er keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe der Sitzungsvergütung - etwa durch eine häufigere Einberufung von Sitzungen - Einfluss zu nehmen, da die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eine zurückhaltende Sitzungspraxis vorsähen.
Hinweis: Interessant ist, dass das FG entgegen der Verwaltungsauffassung und der BFH-Rechtsprechung mangels Gefährdung des Steueraufkommens eine rückwirkende Korrektur der Umsatzsteuer ohne Rechnungsberichtigung und ohne Rückzahlung der Steuer an den Leistungsempfänger für möglich hält. Die Revision des FG-Urteils ist beim BFH anhängig.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Informationen für Hausbesitzer
- Erhaltung oder Herstellung: Welche Kosten sind nach Zerstörung eines Gebäudes berücksichtigungsfähig?
- Gebäudebewertung: Wie Geschossflächenzahl und Bodenrichtwert zusammenhängen
- Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können
- Minijobs im Privathaushalt werden vom Finanzamt mit einem Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten von bis zu 2.550 EUR abrechnen, der Steuerbonus beträgt also höchstens 510 EUR pro Jahr. Haushaltsnah sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen.
- Kosten für haushaltsnahe Dienstleister, die "auf Lohnsteuerkarte" oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, sind mit maximal 20.000 EUR pro Jahr abziehbar, die maximal erzielbare Steuerersparnis beträgt hier somit 4.000 EUR (d.h. 20 %).
- Handwerkerlöhne lassen sich pro Jahr mit maximal 6.000 EUR abrechnen, der Steuerbonus ist auf 1.200 EUR pro Jahr (20 %) beschränkt. Das Finanzamt erkennt hier sämtliche handwerkliche Tätigkeiten an, die bei der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im Haushalt anfallen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten lediglich simples Heimwerkerwissen erfordern oder nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Dachdecker, Installateure und Schornsteinfeger.
- Sparmodell: Wie sich eine Vermietung an Angehörige steuergünstig gestalten lässt
- Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung: Vorsteuerabzug für eine Photovoltaikanlage
Wenn Sie ein Gebäude vermieten, können Sie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei den Anschaffungskosten der Fall, da diese im Wege der Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt werden. Aber auch bei der Sanierung etwa nach einem Brand ist genau zu differenzieren, wofür die Gelder aufgewendet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden, wie die Aufteilung zu erfolgen hat.
Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine Immobilie für lediglich 35.000 EUR erworben und dann für eine monatliche Miete von 260 EUR zuzüglich 50 EUR Nebenkosten vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet. Nach diesem Zeitraum wollte der Kläger das Gebäude abreißen bzw. kernsanieren. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Eine Gebäudeversicherung gab es aufgrund des hohen Gebäudealters nicht. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger sowohl Kosten für die Brandbeseitigung als auch sonstige Renovierungskosten geltend. Seiner Ansicht nach handelte es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Nach Meinung des Finanzamts hingegen lagen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Kosten, die für die Brandbeseitigung aufgewendet worden seien, könnten als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie seien nicht Teil einer baulichen Maßnahme. Die für die Renovierungsmaßnahmen aufgewendeten Kosten seien jedoch nur als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu berücksichtigen und daher über mehrere Jahre abzuschreiben. Dies vermeide eine Ungleichbehandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem Erwerber eines heruntergewirtschafteten und noch zu renovierenden Gebäudes.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Wenn Sie ein Gebäude geschenkt bekommen, muss für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Gebäudes ermittelt werden. Für manche Grundstücke gibt es einen sogenannten Bodenrichtwert. Das ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets. Ein wertbeeinflussender Faktor kann hierbei die Geschossflächenzahl (GFZ) sein. Diese gibt das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen eines Gebäudes zur Grundstücksfläche an. Im Streitfall war die bei Ermittlung des Bodenrichtwerts berücksichtigte GFZ aufgrund einer Änderung des Bebauungsplans nicht mehr zulässig. Das Finanzgericht München (FG) musste daher entscheiden, ob der Bodenrichtwert anzupassen ist.
A und B waren zu je 50 % Eigentümer eines Grundstücks. Dieses wurde im Jahr 1952 mit der damals zulässigen GFZ von 0,65 bebaut worden. Im Jahr 2012 gab es einen neuen Bebauungsplan, nach dem nur noch eine GFZ von 0,4 zulässig war. Die Kläger erhielten von A und B jeweils ein Viertel des Objekts geschenkt. Für die Schenkungsteuer wurde der Grundbesitzwert des Objekts ermittelt und den Klägern zugerechnet. Die Wertermittlung erfolgte unter Anwendung des Sachwertverfahrens (Bodenrichtwert mal Grundstücksfläche). Der Gutachterausschuss hatte einen Bodenrichtwert von 1.700 EUR/qm bei einer GFZ von 0,5 ermittelt. Da das Gebäude jedoch mit einer GFZ von 0,65 bebaut war, errechnete das Finanzamt einen Bodenrichtwert von 1.929,13 EUR/qm.
Die Klage hiergegen erwies sich als begründet. Das Finanzamt hatte zu Unrecht den vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert an die auf dem Grundstück am Bewertungsstichtag tatsächlich gegebene GFZ von 0,65 angepasst. Der Bodenrichtwert kann nach Gerichtsmeinung nicht auf die am Bewertungsstichtag tatsächlich bestehende GFZ angepasst werden - auch dann nicht, wenn das Gebäude Bestandsschutz genießt. Vielmehr war der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert mit einer GFZ von 0,5 auf eine GFZ von 0,4 anzupassen. Denn nach dem seit 2012 geltenden Bebauungsplan konnte das Objekt am Bewertungsstichtag höchstens mit einer GFZ von 0,4 bebaut werden.
Und nach dem Gesetz darf nur dann eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende GFZ-Anpassung erfolgen, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser GFZ rechtlich zulässig hätte bebaut werden können. Das war hier aber nicht der Fall.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus aber nur, wenn die Leistungen im Haushalt (samt Gartengrundstück) ausgeführt wurden. Begrenzt ist der Bonus durch drei Höchstbeträge:
Wer den Steuerbonus für Gartenarbeiten abziehen will, sollte wissen, dass die Kosten für die reine Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung unter den Höchstbetrag von 4.000 EUR fallen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten sowie Pflanzen- und Laubentfernung.
Wer hingegen seinen Garten um- oder neugestalten lässt, kann die Kosten für die Gartenarbeiten nur als Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.200 EUR, geltend machen. Das gilt auch, wenn beispielsweise Fachleute ein Carport bauen, Wege und Hof neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse erneuern oder den Garten umfangreich neu anlegen.
Abziehbar sind bei Gartenarbeiten neben den reinen Lohnkosten auch die anfallenden Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts - alles einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Hinweis: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung ist nicht erlaubt. Wird in einer Rechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollte der Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, damit er seinen Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährdet.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird. Sofern die Vermietung vom Finanzamt anerkannt wird, entpuppt sie sich zudem häufig als wahres Steuersparmodell. Die vereinnahmte Miete muss zwar als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, die Kosten der Immobilie lassen sich aber als Werbungskosten absetzen.
Hinweis: Zu den Werbungskosten gehören die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. Auch die eingebaute Küche kann abgeschrieben werden, sofern sie mitvermietet wird. Selbst Anschaffungen, wie ein Rasenmäher für den Mieter, sind absetzbar.
Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es zuallererst einem Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich sein. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag zu verwenden.
Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet geschlossen ist, denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet dies, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden muss. Die Finanzverwaltung möchte zudem echtes Geld fließen sehen. Das heißt, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter überwiesen werden sollten. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen werden vom Finanzamt regelmäßig nicht akzeptiert. Des Weiteren wird vom Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung verlangt. Nebenkostennachzahlungen müssen vom Mieter beglichen werden.
Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab: Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete von 66 % der ortsüblichen Miete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Entscheidend ist hierbei nicht die Kalt-, sondern die Warmmiete. Liegt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist für das Finanzamt eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig, weil sie 50 % unter der ortsüblichen Miete liegt, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete anerkannt.
Hinweis: Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an nahe Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen. Entsteht durch die Vermietung beispielsweise ein Verlust von 5.000 EUR, liegt der Steuervorteil bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 37 % bei 1.850 EUR.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Sollen im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter einem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten, so war die Frist hierfür nach jetzigem Stand am 02.10.2023 abgelaufen. Diese Frist hat das Finanzgericht Köln (FG) rechtskräftig ausgehebelt und damit eine rückwirkende Zuordnung zum Unternehmen bis zum 31.07.2024 zugelassen. Die Zuordnungsentscheidung für einen gemischt genutzten Gegenstand kann auch im Rahmen der Jahreserklärung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Laut FG erfolgt die Dokumentation der Entscheidung immer noch zeitnah, wenn die Jahreserklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist beim Finanzamt eingeht.
Im Besprechungsfall hatte der Kläger im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage erworben und mit einem Stromanbieter einen Einspeisevertrag geschlossen. Auf dem Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt war unter "Angaben zu der vom Anlagenbetreiber zu zahlenden Umsatzsteuer" angekreuzt, dass die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer ausgezahlt werden solle. Daher wurden dem Kläger ausweislich der vorliegenden Abrechnung für den gelieferten Strom Abschlagszahlungen ohne Umsatzsteuer berechnet.
Aus der Abrechnung war zudem ersichtlich, dass der Kläger 66,33 % des von ihm erzeugten Stroms in das Netz eingespeist hatte. Umsatzsteuer-Voranmeldungen gab er für das Jahr 2019 nicht ab. Durch die am 11.03.2021 eingereichte Umsatzsteuererklärung 2019 erfuhr das Finanzamt erstmals von dem Betrieb der Photovoltaikanlage. In dieser machte der Kläger die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage geltend und erklärte steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug jedoch unberücksichtigt, da die Entscheidung über die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig bis zum 31.07.2020 (gesetzliche Regelabgabefrist) erfolgt sei.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt ging zu Unrecht davon aus, dass keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorlag. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers sei grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Eine Absicht müsse nicht ausdrücklich mitgeteilt werden, sondern könne auch konkludent zum Ausdruck kommen.
Objektiver Anhaltspunkt für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen könne die Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs sein. Hiernach sei im Streitfall durch Geltendmachung der Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen hinreichend dokumentiert worden. Zudem sei die Dokumentation zeitnah erfolgt. Der steuerlich beratene Kläger habe seine Steuererklärung am 11.03.2021 und damit innerhalb der Abgabefrist eingereicht (Fristablauf 31.08.2021).
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Informationen für Kapitalanleger
- Auslandskonten: Übermittlung von Kontoständen an den deutschen Fiskus ist verfassungsgemäß
Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung einzudämmen, haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten bereits im Jahr 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard, CRS).
Hinweis: Das Abkommen wurde durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FkAustG) in deutsches Recht umgesetzt.
Deutsche Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Daten zu erheben und alljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, darunter den Namen des Kontoinhabers, seine Kontonummern und seine Konten- und Depotsalden zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Daten werden vom BZSt dann bei entsprechendem Auslandsbezug an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet. Im Gegenzug erhält die deutsche Behörde von den Partnerstaaten die Daten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässig sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das BZSt verfassungsgemäß ist. Geklagt hatten Eheleute aus Deutschland, die in der Schweiz ein Konto samt Depot geführt hatten. Die Schweizer Behörden hatten den Kontostand an das BZSt übermittelt, woraufhin die Eheleute beim Bundesministerium der Finanzen (vergeblich) die Löschung der Informationen beantragten. Sie sahen sich durch die Datenübermittlung in ihren Grundrechten verletzt.
Der BFH sah jedoch keinen Grundrechtsverstoß und erklärte, dass die Eheleute nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt seien. Zwar wird durch die Datenübermittlung in dieses Recht eingegriffen, dies dient nach Auffassung der Bundesrichter jedoch dem verfassungslegitimen Zweck, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Informationen für Unternehmer
- Bei Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber
- fehlende Überprüfung der Identität des Geschäftspartners W
- abweichender Eigentümer und Halter im Kfz-Brief benannt (nicht W)
- vermeintlicher Verkäufer W ist kein gewerblicher Kfz-Händler
- Auffälligkeiten in der Rechnung (kein im Geschäftsverkehr gebräuchlicher, ansprechender Briefkopf sowie Angabe einer E-Mail-Adresse, die keinen professionellen Eindruck vermittelte)
- Betriebe der Fleischwirtschaft: Zoll muss Einschränkungen zum Fremdpersonaleinsatz überprüfen können
- Eine Frage der Einheitlichkeit: Steuerliche Zusammenfassung von mehreren Gewerbebetrieben
- Für einen starken Standort Deutschland: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Umsatzsteuer
- Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger: Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu zählen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
- Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände: Die Steuerbefreiung wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt. Diese Änderung gilt gleichfalls ab dem 01.04.2024.
- Übertragung von Emissionszertifikaten: Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält § 13b Abs. 5 Satz 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
- Zwingende Verwendung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung): Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab dem 01.01.2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können.
- Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR.
- Anhebung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR (Steuer im Vorjahr) ab Besteuerungszeitraum 2025.
- Grenzüberschreitender Omnibusverkehr: Liste der Finanzämter und Merkblatt aktualisiert
- Immobilienverkauf: Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung einer Teilfläche?
- Inlandsauftritte ausländischer Künstler: Behauptete fehlende Gewinnerzielungsabsicht hebelt Steuerabzug nicht aus
- Kein ermäßigter Steuersatz: Kombinierte Sportschwimmbad- und Saunanutzung
- Pferdezuchtbetrieb: Kein Durchschnittsteuersatz
- Taxi- und Mietwagenbranche: Welche Mindestaufzeichnungen das Finanzamt fordert
- eindeutige Fahrerkennung
- Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs)
- Zählwerksdaten zu Beginn und Ende einer Schicht
- Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und Schichtende), soweit das Taxi von einem Arbeitnehmer gefahren wird
- Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten
- Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit)
- Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt)
- zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp "Tariffahrt")
- Fahrpreis
- Zuschlag
- in Rechnung gestellte Gesamtsumme
- Umsatzsteuersatz
- Zahlungsart (bar oder unbar)
- gezahlte Trinkgelder (sofern steuerlich relevant)
- Unzutreffender Umsatzsteuerausweis in Rechnungen: Großzügige Sichtweise der Finanzverwaltung
Einem zweiten Erwerber in der Lieferkette ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine betragsmäßige Begrenzung auf den tatsächlichen (gegebenenfalls geringeren) Steuerschaden kommt laut Finanzgericht Nürnberg (FG) nicht in Betracht.
Im Streitfall wollte der Unternehmer C dem Kläger A einen Gebrauchtwagen für 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer verkaufen, dabei aber nicht den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Daher erweckte er den Anschein, er habe den Wagen für 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR Umsatzsteuer an einen Zwischenhändler W verkauft, der ihn seinerseits dann zum Preis von 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer an A verkauft habe.
Hierzu gab sich C gegenüber A als W aus, womit W einverstanden war. C stellte W eine Rechnung über 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR aus, während W wiederum dem A 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer berechnete. A zahlte diesen Rechnungsbetrag an C. W erhielt keine Zahlung und leistete auch keine. C führte 9.899,16 EUR an das Finanzamt ab. W hingegen meldete seinen Umsatz nicht.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist A der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen und nicht (betragsmäßig) auf den eingetretenen Steuerschaden begrenzt. Diese Auffassung hat das FG nun bestätigt. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil C Umsatzsteuer auf die Lieferung an W hinterzog und der Kläger dies hätte wissen müssen.
Mit dem Urteil des FG wird die EuGH-Rechtsprechung national umgesetzt. Das FG wies auf folgende Ungereimtheiten hin, die dem A hätten auffallen müssen:
Hinweis: Unternehmer sind gut beraten, durch ausreichend dokumentierte Überprüfung ihrer Lieferanten und Dienstleister etwaigen Vorwürfen der Bösgläubigkeit zu begegnen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Kriterienkatalog mit Merkmalen aufgestellt, die Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bzw. für eine Steuerhinterziehung darstellen können. Es empfiehlt sich, diesen Katalog in den Blick und die Sorgfaltspflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Während der Corona-Pandemie gab es in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein erhöhtes Infektionsaufkommen, so dass für die betroffenen Landkreise drastische Corona-Beschränkungen die Folge waren. Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal.
Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) war fortan geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. In diesen Bereichen konnten demnach keine Selbständigen mehr tätig werden. Auch durften Dritte keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.
Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das Verbot von Fremdpersonaleinsätzen nach dem GSA Fleisch nur auf den Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung beschränkt ist und sich nicht auf andere Betriebsbereiche (z.B. Verpackung bereits versiegelter Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) erstreckt.
In einem weiteren Fall des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH nun entschieden, dass ein Betrieb eine Prüfung der Arbeitnehmerrechte durch die Zollbehörden nicht mit dem Argument abwenden kann, dass er gar kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und daher nicht dem GSA Fleisch unterliege. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hamburger Betrieb sogenannte Convenience-Produkte hergestellt. Vor dem BFH begehrte er, dass die Prüfungsverfügung des Zolls ausgesetzt und aufgehoben wird.
Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Zollbehörden die Einhaltung der Vorgaben aus dem GSA Fleisch überprüfen müssen. Sie müssen daher die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handelt. Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Betrieb den Einschränkungen des GSA Fleisch überhaupt unterliegt. Die Prüfungsverfügung war somit rechtmäßig. Die Prüfung erwies sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich, da der Betrieb jedenfalls auch Fleisch verarbeitete und es damit nicht von vornherein auszuschließen war, dass er dem Anwendungsbereich des GSA Fleisch unterlag.
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Als Steuerpflichtiger können Sie jederzeit mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Abhängig davon, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen, können diese für die Gewerbesteuer zusammengefasst werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeiten sich ergänzen (z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei) oder komplett verschieden sind (z.B. Maschinenfabrik und Spinnerei). Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht.
Der Kläger führt seit September 2013 den Betrieb X, in dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern übernimmt. Im November 2013 meldete er zudem den Betrieb Y an. Dessen Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Züchtung seltener Pflanzen. Der Kläger ermittelte den Gewinn beider Betriebe in einem einheitlichen Jahresabschluss. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Es handele sich hier um zwei ungleichartige, sich nicht ergänzende Tätigkeiten.
Die Klage vor dem FG wurde weitgehend abgewiesen. Die Planung und Bauleitung von Gewächshäusern sei eine gewerbliche, die Pflanzenzucht hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich nicht miteinander verbunden, so dass auch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Die Pflanzenzucht sei insbesondere keine Hilfstätigkeit zum Bau von Gewächshäusern. Sie liefere keine Vorprodukte oder notwendigen Ergänzungen. Auch sei nicht festzustellen, dass die Pflanzenzucht notwendiges Know-how für den Gewächshausbau abwerfe. Daher seien die Gewinne beider Unternehmen getrennt voneinander zu ermitteln. Allerdings sei der einheitlich ermittelte Gewinn anders als vom Finanzamt vorgenommen aufzuteilen.
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness", kurz Wachstumschancengesetz, soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Darüber hinaus soll das Steuersystem vereinfacht und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuerungen:
Hinweis: Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses wurden angenommen. Das Gesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, eine aktuelle Liste der zuständigen Finanzämter und ein Merkblatt veröffentlicht.
Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgeschrieben. Die Personenbeförderung mit Omnibussen unterliegt, wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Erstreckt sich eine Personenbeförderung auf mehrere Länder, ist für die Besteuerung das Entgelt auf die in den einzelnen Ländern zurückgelegten Strecken aufzuteilen und anteilig der Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern zu unterwerfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird oder ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden.
Die Vorschriften gelten sowohl für die Personenbeförderung im Linienverkehr als auch im Gelegenheitsverkehr. In seinem aktuellen Merkblatt informiert das BMF zu den steuerlichen Folgen und stellt klar, dass für steuerpflichtige Personenbeförderungen mit Omnibussen der leistende Unternehmer stets Steuerschuldner ist.
Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen durchführen, die nicht im Inland zugelassen sind, haben dies vor der erstmaligen Ausführung solcher Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Diese ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen. Wird das Beförderungsunternehmen von Deutschland aus betrieben, ist für das Besteuerungsverfahren das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Sofern der Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, sind die in der Liste aufgeführten deutschen Finanzämter zuständig.
Seit dem 01.07.2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kfz an Nichtunternehmer erbringen, von den besonderen Besteuerungsverfahren (sog. One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen.
Hinweis: Die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Unternehmenssitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen anbieten, die nicht in Deutschland zugelassen sind, wurde mit Stand 01.04.2024 neu aufgelegt.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Kennen Sie den Begriff der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung? Hierbei dürfen Grundstücks- und Wohnungsunternehmen auf Antrag den Anteil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, vom Gesamtertrag abziehen. Dies soll den Nachteil durch die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu einer Vermögensverwaltung reduzieren. Entscheidend ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Im Streitfall war bereits mit dem Grundstückserwerb der Verkauf einer Teilfläche vereinbart. Nach Ansicht des Finanzamts war dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob das wirklich zutrifft.
Die Klägerin ist eine GmbH. Im Jahr 2016 erwarb sie ein Gesamtareal, um dieses baureif zu machen und zu erschließen. Des Weiteren war bereits die Veräußerung einer Teilfläche vereinbart. Auf dem Rest des Areals wollte die GmbH Gewerbeimmobilien bauen und diese vermieten. Die GmbH und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit der Verpflichtung zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie - damit zusammenhängend - zur Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung lehnte das Finanzamt ab, da durch die Vereinbarung des Verkaufs der Teilfläche ein schädlicher Grundstückshandel vorgelegen habe.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Veräußerung der Teilfläche und die zur Vorbereitung der Veräußerung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und Erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege kein zwingend notwendiges (und zulässiges) Nebengeschäft vor, nur weil dies von der Stadt so gefordert worden sei. Denn die sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebende Verpflichtung zum Verkauf spreche nicht gegen die Veräußerungsabsicht.
Die umfangreichen Tätigkeiten der Klägerin hätten zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objekts geführt. Schon aufgrund der umfangreichen Maßnahmen stelle der Verkauf der Teilfläche keine unschädliche Nebentätigkeit dar, was für die Annahme einer bloßen Grundstücksverwaltung aber zwingend notwendig wäre.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für den beschränkt steuerpflichtigen Künstler vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an das Finanzamt abführen. Tut der Schuldner dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Konzertveranstalter nicht einfach mit der Behauptung vom Steuerabzug absehen darf, dass dem Künstlerensemble die Gewinnerzielungsabsicht fehle, da es ohne staatliche Zuschüsse nicht tätig werden könne und es somit ohnehin keiner Steuerpflicht unterliege (sog. Liebhaberei). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Veranstalter die Künstlerhonorare ungekürzt ausgezahlt und damit argumentiert, dass die engagierten Künstler nach einem "Non-Profit-System" arbeiteten, und auf die "allgemeine Erkenntnis" hingewiesen, dass öffentliche Orchester nur mit Hilfe staatlicher Subventionen überleben könnten. Diese Argumentation genügte dem BFH nicht.
Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Veranstalter zwar durchaus vom Steuerabzug absehen könnten, wenn sie Anhaltspunkte für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Künstlers haben. Existieren hierfür jedoch keine substantiellen Nachweise - was in der Praxis häufig vorkommen dürfte - und lässt sich die fehlende Gewinnerzielungsabsicht somit im Nachhinein nicht stichhaltig nachweisen, haftet der Veranstalter für die nicht einbehaltene Steuer.
Hinweis: Konzertveranstalter dürften regelmäßig nicht in der Lage sein, die Gewinnerzielungsabsicht ihrer engagierten Künstler rechtssicher zu beurteilen, da sie häufig keinen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Betätigung ihres Vertragspartners haben. Wer ausländische Künstler für Inlandsauftritte engagiert, ist daher gut beraten, von den gezahlten Honoraren stets einen Steuerabzug vorzunehmen. Will der Künstler dies mit Hinweis auf seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht abwenden, sollte er auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ein späteres Erstattungsverfahren zu durchlaufen.
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen kann. Das hat zur Folge, dass dieses Leistungsbündel umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze unterliegt.
Im Streitfall klagte die Betreiberin eines Schwimmbads (Sportschwimmbecken und Multifunktionsbecken) und einer Sauna. Sie war der Ansicht, dass die Nutzungsmöglichkeit der Sauna bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Nutzung des Schwimmbads, darstelle. Sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern seien daher dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die Nutzung der Sauna war im Streitjahr im Eintrittspreis des Schwimmbads für Einzelpersonen enthalten. Im Normaltarif betrug der nichtermäßigte Eintrittspreis bis 2 Stunden 4 EUR und ab 2 Stunden 8 EUR. Ein Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen für Schwimmbad und Sauna war im Streitjahr nicht möglich. Zudem fand keine separate Kontrolle des Zugangs zu den jeweiligen Bereichen statt.
Das FG entschied, dass die einheitliche Eintrittsberechtigung für die kombinierte Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads und der Sauna zu einem einheitlichen Eintrittspreis eine einheitliche Leistung bildet. Die Saunanutzung sei allerdings nicht als Nebenleistung zur Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads anzusehen, denn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers bestehe gerade in der Saunanutzung ein eigenständiger Zweck. Die einheitliche Leistung unterliege daher komplett dem Regelsteuersatz von 19 %.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG). Der Kläger unterhielt einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb. Reitunterricht und Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, die über den Zuchtbetrieb hinausgingen, wurden zuletzt nicht mehr angeboten. Bis September 2018 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab Oktober 2018, nach Umstellung der Tätigkeit auf einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb, unterwarf er die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den Pferdebesitzern nur in einem Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelte. Die übrigen Pferde seien von Nichtlandwirten eingestellt worden und dienten Freizeitzwecken. Die Einnahmen und Ausgaben seien daher auf die regelbesteuerte Pensionstierhaltung und auf der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aufzuteilen.
Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG fallen die Umsätze im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken weder unter die Durchschnittssatzbesteuerung noch sind sie umsatzsteuerfrei. Bei den erbrachten Leistungen im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken handele es sich nicht um die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Denn erst die Betrachtung der Verwendung des Zuchtergebnisses, also der neugezüchteten Pferde, gebe den Ausschlag, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handele. Mit der Pensionspferdehaltung werde eine einheitliche sonstige Leistung ausgeführt, deren Schwerpunkt im Übrigen nicht in der Vermietung eines Grundstücks liege. Daher sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz finde ebenfalls keine Anwendung. Unter den Begriff der Viehzucht und Viehhaltung falle eine landwirtschaftliche Dienstleistung nur dann, wenn diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage. Hieran fehle es im Streitfall. Auch die Bereitstellung der Futtermittel unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz. Aufgrund der Einheitlichkeit der erbrachten Leistung "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken" sei auch für alle darin enthaltenen Leistungsaspekte (z.B. die Futtermittelgestellung) der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt:
Bei Taxametern und Wegstreckenzählern handelt es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme. Die hiermit getätigten Aufzeichnungen unterliegen der Einzelaufzeichnungspflicht. Diese Pflicht gilt darüber hinaus auch für alle Geschäftsvorfälle, die nicht mit dem Taxameter oder Wegstreckenzähler aufgezeichnet werden (z.B. Rechnungsfahrten, Krankenfahrten etc.). Die Aufzeichnungen durch Taxameter und Wegstreckenzähler müssen zudem in elektronischer Form erfolgen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau müssen dem Prüfer diese Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.
Damit Taxiunternehmen ihre steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen, müssen sie mindestens die folgenden branchenüblichen Daten aufzeichnen:
Allgemeine Daten je Schicht bzw. Abrechnungstag:
Einzeldaten je Geschäftsvorfall:
Für Mietwagenunternehmen gelten ähnliche Mindestaufzeichnungspflichten. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben zudem zum Einsatz von EU-Taxametern, verschiedenen Arten von Wegstreckenzählern sowie zur umsatzsteuerlichen Aufbewahrungspflicht für Rechnungsdurchschriften.
Information für: | Unternehmer |
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Es gibt erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ändert mit Schreiben vom 27.02.2024 seine Rechtsauffassung zu dieser Thematik. Eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Damit weicht die Finanzverwaltung vom Grundsatz des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.
Gemäß § 14c UStG schuldet jeder, der Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese gegenüber der Finanzverwaltung. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gelangte in einem Urteil aus dem Jahr 2022 zu einer restriktiveren Sichtweise.
Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Indoorspielplatzes Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt. In diesen Rechnungen war ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Der EuGH verneinte eine Umsatzsteuerschuld aus den Rechnungen, da eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nicht gegeben war.
Die Finanzverwaltung erklärt diese in einem österreichischen Fall ergangene Entscheidung des EuGH mit aktuellem Schreiben als allgemein auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anwendbar. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger ein Endverbraucher (Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt) ist. Diese Grundsätze gelten auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer.
Hinweis: Einhergehend mit dem BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an den Stellen, an denen die bisher vertretenen Grundsätze durch die Rechtsprechung des EuGH überholt sind.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Informationen für alle
- Abzug von Kinderbetreuungskosten: Getrenntlebende Eltern können sich auf Verfassungsbeschwerde berufen
- Anspruch auf Elterngeld: Seit April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze
- Neue Einkommensgrenze: Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 können Elternpaare das Elterngeld noch bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 EUR pro Jahr erhalten. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 EUR. Zum 01.04.2024 sinkt die Grenze sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende auf 200.000 EUR pro Jahr. Ab dem 01.04.2025 soll diese einheitliche Einkommensgrenze noch ein weiteres Mal sinken, und zwar auf 175.000 EUR.
- Gleichzeitiger Bezug: Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 kann das Basiselterngeld grundsätzlich noch für maximal zwei Monate von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für Geburten ab dem 01.04.2024 lässt sich dann nur noch für einen Monat gleichzeitig Elterngeld von beiden Elternteilen beziehen. Zudem ist dies nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
- Europäische Rechtsprechung: Ort der Einfuhr bestimmt sich nicht nach dem Zollrecht
- Kindergeld für Pflegekind: Aufnahme in den Haushalt begründet Anspruch erst ab Folgemonat
- Krankenversicherung: Berücksichtigung von Zusatzversicherungen als Sonderausgaben?
- Pflege von Angehörigen: Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags für gelegentliche Besuche?
- Sonderausgabenabzug: Eltern können 30 % des Schulgelds für Privatschulen absetzen
- Staatsverschuldung: Die Uhr tickt mit 3.472 EUR pro Sekunde
- Steuererklärung: Kriterien für das Festsetzen eines Verspätungszuschlags
- Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassung: Gestreckte Versteuerung nur bei bestimmbarer Zeitdauer
- Wichtig für Allergiker: Wann sich Kosten für Medikamente und Therapien absetzen lassen
- Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erhaltener Nutzungsersatz muss nicht versteuert werden
- Änderungen im Überblick: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Einkommensteuer
- Degressive Abschreibung: Für neue Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Diese kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Im ersten Jahr können dann 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 % des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend - es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, etwa um im Bedarfsfall außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend zu machen.
- Besteuerungsanteil von Renten: Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 %, sondern nur 82,5 % der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 %. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 %, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 %, für den Jahrgang 2026 auf 84 % usw. Die 100 % werden dann 2058 erreicht - wer ab dann in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern.
- Altersentlastungsbetrag: Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat - zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn -, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der "normalen" Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
- Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 EUR. Diese steigt nun rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 EUR. Wer durch private Veräußerungsgeschäfte in einem Kalenderjahr einen Gewinn von weniger als 1.000 EUR erzielt, muss diesen nicht versteuern.
- Übernachtung in Lkw-Schlafkabinen: Berufskraftfahrer können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese steigt rückwirkend zum 01.01.2024 von 8 EUR auf 9 EUR pro Übernachtung.
- Privatnutzung von Elektroautos: Wer als Arbeitnehmer ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern - statt 1,0 % bei Verbrennerautos. Bisher war dies aber nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 EUR möglich. Diese Grenze steigt nun auf 70.000 EUR und gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 km gilt dasselbe.
Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten (z.B. für Kita, Kinderkrippe oder Kindergarten) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr).
Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die Kosten für die reine Betreuung des Kindes. Nicht erfasst werden beispielsweise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist, für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.
Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrenntlebenden Eltern kann allerdings nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der zugleich die Kosten getragen hat.
Ein getrenntlebender Steuerberater und Steuerzahler aus Thüringen ist kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zu Fall zu bringen. Seine Tochter hatte im Haushalt der Mutter gelebt und war dort betreut worden, er schuldete jedoch Barunterhalt (sog. Residenzmodell). Die Mutter hatte für den Besuch von Kindergarten und Schulhort rund 600 EUR gezahlt, was ihr der Vater zur Hälfte erstattete. Vor dem BFH wollte er durchsetzen, dass er diesen Betrag als Kinderbetreuungskosten absetzen darf. Er machte geltend, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine sachfremde, willkürliche Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten sei.
Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber den Steuerabzug an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpfen dürfe, da dieses Kriterium auf einer zulässigen Typisierung beruhe. Der Vater fand sich mit diesem Urteil jedoch nicht ab und legte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein.
Hinweis: Getrenntlebende Elternteile, die Kinderbetreuungskosten getragen haben, obwohl das Kind im Haushalt des Expartners lebt, sollten ihre Kinderbetreuungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollten sie unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragen, dass ihr Einspruchsverfahren ruhend gestellt wird, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt. So bleibt ihr Fall zunächst verfahrensrechtlich offen, so dass sie später in eigener Sache von einem etwaigen positiven Richterspruch des BVerfG profitieren können.
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Wer eine Familie gründet, muss im Erwerbsleben häufig kürzertreten. Um hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fördert der Staat junge Familien bereits seit 2007 mit dem Elterngeld. Zum 01.04.2024 wurden die Regelungen nun in zwei Punkten überarbeitet:
Hinweis: Das Basiselterngeld beträgt nach wie vor 65 % des bisherigen Nettogehalts, mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat. Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte, bekommt 300 EUR. Als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da erst dann die für den Elterngeldantrag notwendige Geburtsbescheinigung vorliegt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
In einem Urteil zur Bestimmung des Orts der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei illegaler Wareneinfuhr nimmt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung zum Zusammenspiel von Zoll- und Mehrwertsteuerrecht. Der in Polen wohnhafte Kläger erwarb im Jahr 2012 auf einem Markt in seinem Heimatland insgesamt fast 44.000 Zigaretten, auf deren Verpackungen nur ukrainische und belarussische, aber keine EU-Steuerbanderolen angebracht waren. Der Käufer bzw. Wiederverkäufer und später Kläger verbrachte die Zigaretten in die Nähe von Braunschweig, ohne dies den zuständigen Zollstellen zu melden. Dort übergab er die Ware einem deutschen Käufer, wobei er festgenommen wurde. Die Zigaretten wurden sichergestellt und später vernichtet.
Das Hauptzollamt Braunschweig vertrat die Ansicht, die Zigaretten seien rechtswidrig in das Gebiet der EU und Deutschlands verbracht worden und der Kläger sei Schuldner der entstandenen Zollschuld. Diese Feststellung war unstreitig. Es wurde jedoch ebenfalls eine Einfuhrumsatzsteuerschuld festgesetzt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über die Klage gegen die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu entscheiden.
Es ging um die Frage, ob die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entstanden ist und welche Vorschriften im Streitfall für die Bestimmung des Entstehungsorts der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblich sind. Das FG wandte sich hierzu in einem Vorabentscheidungsersuchen zunächst an den EuGH. Dieser stellte mit Verweis auf den für die Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz der steuerlichen Territorialität fest, dass die Einfuhrumsatzsteuer dem Mitgliedstaat zusteht, in dem der Endverbrauch (eigentlich) erfolgen soll - im Streitfall Polen.
Würde sich die Steuerschuld dagegen aufgrund der Verweisungsnorm des Umsatzsteuergesetzes nach den Vorschriften des Zollkodex bestimmen, dann stünden die Einnahmen dem Mitgliedstaat zu, in welchem die Entstehung der Zollschuld festgestellt wurde - also Deutschland. Der EuGH kam somit zu dem Ergebnis, dass die nationale Verweisungsnorm den unionsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmung der Einfuhrumsatzsteuerschuld entgegensteht.
Der EuGH wies - wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung - darauf hin, dass die Gegenstände zum Verbrauch im jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt sein müssen. Im Streitfall führt das dazu, dass, sollte das FG feststellen, dass die Zigaretten zum Verbrauch in Polen bestimmt waren, die zuständige deutsche Behörde verpflichtet wäre, die Informationen über die Sicherstellung der Zigaretten an die zuständige polnische Behörde zu übermitteln, um die Gefahr eines Steuerverlusts dort zu vermeiden. Unter Beachtung der nationalen polnischen Regelung entstünde nämlich dort die Einfuhrumsatzsteuer.
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Das deutsche Recht sieht vor, dass pro Kind nur einer berechtigten Person Kindergeld gezahlt wird. Sind mehrere Personen bezugsberechtigt, fließt die Leistung an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wem Kindergeld zusteht, wenn ein Pflegekind erst im Laufe eines Monats in den Haushalt von Pflegeeltern aufgenommen wird, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine obdachlose Frau am 26.11.2020 ein Kind entbunden, das vom Jugendamt umgehend in Obhut genommen wurde (Amtspflegschaft). Einige Tage später, am 07.12.2020 nahmen Pflegeeltern das Kind in ihren Haushalt auf. Vor dem BFH begehrten diese die Zahlung von Kindergeld für die Monate November und Dezember 2020 (samt Kinderbonus von 300 EUR für 2020). Die Familienkasse gewährte ihnen das Kindergeld jedoch erst ab Januar 2021 (somit ohne den Kinderbonus 2020) und erklärte, dass die Änderung der familiären Verhältnisse des Kindes durch die Haushaltsaufnahme erst ab dem Folgemonat zu einem Kindergeldanspruch geführt hätte. Im vorliegenden Fall sei daher für November und Dezember die leibliche Mutter noch vorrangig kindergeldberechtigt gewesen.
Die Pflegeeltern hielten dem entgegen, dass bereits ab Geburt des Kindes festgestanden habe, dass das Kind in Obhut genommen und in ihren Haushalt aufgenommen wird. Der BFH gab jedoch der Familienkasse recht und verwies darauf, dass zunächst die leiblichen Eltern ab Geburt kindergeldberechtigt waren. Da die Verhältnisse am jeweiligen Monatsanfang für den Kindergeldanspruch maßgebend sind, verblieb der Kindergeldanspruch für Dezember 2020 somit noch bei den leiblichen Eltern als vorrangig Anspruchsberechtigte. Die Haushaltsaufnahme durch die Pflegeeltern konnte den Kindergeldanspruch erst ab Januar 2021 auf sie umleiten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Wenn Sie Beiträge zu einer Basiskranken- und -pflegeversicherung zahlen, können Sie diese in der Einkommensteuererklärung unbegrenzt geltend machen. Sofern Sie den gesetzlichen Höchstbetrag dadurch noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie auch noch weitere Versicherungen wie beispielsweise Haftpflichtversicherungen geltend machen. Wie aber ist es, wenn man eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, die Leistungen absichert, die normalerweise Privatpatienten vorbehalten sind? Ist auch dies eine Basisversicherung? Darüber musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) im Streitfall entscheiden.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Als Ergänzung schlossen die Kläger noch private Zusatzkrankenversicherungen (PKV) ab. Elektronische Daten zu den geleisteten Versicherungsbeiträgen zur PKV wurden nicht an das Finanzamt übermittelt. Die Kläger beantragten, die Beiträge zur PKV anteilig zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Beiträge zur GKV. Die Beiträge zur PKV blieben ohne Ansatz, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur GKV ausgeschöpft war.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die PKV-Beiträge, die den Versicherungsschutz der Kläger durch die GKV ergänzen, sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Nur die Beiträge zur Basiskrankenversicherung in der GKV sind in voller Höhe - ohne Höchstbetragsbegrenzung - als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn dieser Höchstbetrag wie im Streitfall jedoch bereits ausgeschöpft wurde, können keine weiteren Versicherungsbeiträge mehr abgezogen werden.
Der Kläger ist sowohl Pflichtmitglied in einer GKV als auch freiwillig privat krankenversichert. Er kann lediglich diejenigen Beiträge unbeschränkt abziehen, die er an die GKV entrichtet. Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine doppelte Absicherung in der Krankenversicherung bzw. eine Ergänzung der GKV notwendig gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch stellt die PKV keine Basisversicherung dar, sondern ist lediglich ein Ergänzungstarif zur GKV.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Als Angehöriger einer pflegebedürftigen Person haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag. Dieser hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab. Grundsätzlich können Sie erst ab Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie dürfen allerdings für die Pflege weder eine Pflegevergütung noch einen Ersatz für eigene Aufwendungen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob der Kläger den Pflegepauschbetrag zu Recht geltend gemacht hatte.
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 2022 einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend. Diese war seit dem 01.06.2021 in einer Wohnung des betreuten Wohnens untergebracht, in Pflegestufe 3 eingestuft und hatte einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung abgeschlossen. Der Kläger besuchte seine Mutter im Jahr 2022 fünf Mal über mehrere Tage. Er unterstützte sie dort, indem er ihr bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, den Mahlzeiten sowie beim Verlassen der Wohnung half. In der übrigen Zeit erledigte er für sie organisatorische Dinge. Den Pflegepauschbetrag gewährte ihm das Finanzamt jedoch nicht.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung und die Inanspruchnahme eines Pflegepauschbetrags muss der zeitliche Aufwand für die Pflege des Angehörigen mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen. Ansonsten handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung für den Steuerpflichtigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung angenommen werden, die den Pflegepauschbetrag rechtfertigen würden. Dies widerspricht jedoch der Intention des Gesetzgebers.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Im Jahr 2023 besuchte fast jedes zehnte Kind in Deutschland eine Privatschule. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Im Schnitt zahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 EUR pro Jahr. Die gute Nachricht: Zum Teil lässt sich das Schulgeld über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Das Finanzamt erkennt 30 % der Beiträge, maximal 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben an. Gibt jeder Elternteil für sich eine eigene Einkommensteuererklärung ab, kann jeder seinen Anteil am Schulgeld abrechnen, maximal also 2.500 EUR pro Jahr. Alternativ können die Eltern aber auch eine andere Aufteilung wählen.
Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessorischulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Dies gilt auch für Schulen im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen und ebenso für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen.
Zum absetzbaren Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht absetzbar sind aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft.
Hinweis: Anfallende Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern, die nicht älter als 14 Jahre sind, separat mit zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgerechnet werden. Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern zudem einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Gebühren für Fach- und Hochschulen, die zu einem akademischen Abschluss führen, sind nicht als Schulgeld absetzbar. Diese Kosten können Studenten nur in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, entweder als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr (bei Erstausbildung) oder unbegrenzt als Werbungskosten (bei Zweitausbildung).
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) seit vielen Jahren plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der staatlichen Schuldenpläne hat der BdSt das Tempo der Uhr nun für das Jahr 2024 von 3.393 EUR auf 3.472 EUR pro Sekunde erhöht.
Grundlage hierfür bilden die neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts für das 4. Quartal 2023, nach denen Bund, Länder und Kommunen am Ende eines Jahres noch nie so hoch verschuldet waren. Konkret war der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445 Mrd. EUR verschuldet. Für dieses Jahr plant der Bund eine Nettokreditaufnahme von rund 100 Mrd. EUR. Damit verantwortet der Bund das neue Schuldenuhr-Tempo zu 90 %.
Zugleich haben auch einige Bundesländer ihre Neuverschuldungspläne für dieses Jahr aktualisiert: Gegenüber dem Jahresanfang 2024 planen Schleswig-Holstein und Berlin nun eine Nettokreditaufnahme von jeweils mehr als 1,6 Mrd. EUR. Bayern hat ebenfalls neue Zahlen für 2024 vorlegt und plant mit einer Nettotilgung von 50 Mio. EUR eine geringere Schuldenrückzahlung als zuvor angestrebt.
Insgesamt bleibt es dabei, dass sieben Bundesländer Nettotilgungen planen, sieben weitere ihre Länderetats jedoch mit Schulden finanzieren. Hessen und Sachsen streben eine Schwarze Null an. Im Saldo planen die Länder aktuell mit einer Neuverschuldung in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR. Insgesamt stehen sie mit 595 Mrd. EUR in der Kreide. Auch die Schuldenentwicklung der Kommunen erweist sich als kritisch: Ihr Schuldenstand beträgt derzeit fast 154 Mrd. EUR.
Aufgrund der Rekordschulden muss der Staat mittlerweile Zinslasten von mehr als 50 Mrd. EUR pro Jahr finanzieren. Dieses Geld steht nicht mehr für Investitionen, etwa in Bildungsmaßnahmen oder die Sanierung der Infrastruktur, zur Verfügung. Der BdSt mahnt die Politik daher an, die Schuldenbremse konsequent einzuhalten, damit die Staatsverschuldung nicht weiter ausufert.
Hinweis: Nach vier Jahren hat sich der Schuldenstand des Bundes zwischen Anfang 2020 und Ende 2023 um 507 Mrd. EUR auf 1.696 Mrd. EUR erhöht. Gesamtstaatlich hat die Pro-Kopf-Verschuldung innerhalb dieser vier Jahre um mehr als 6.000 EUR auf rund 29.000 EUR zugelegt.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte man darauf achten, diese rechtzeitig abzugeben. Denn bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Abhängig davon, wie spät man die Erklärung abgibt, hat das Finanzamt noch einen Spielraum, einen Verspätungszuschlag festzusetzen oder nicht. Im Gesetz sind einige Fristen aufgeführt, nach deren Ablauf ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss. Allerdings kann es davon unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste entscheiden, ob im konkreten Streitfall eine solche Ausnahme vorlag.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen den Gesellschaftern A und B, die bis zum Ausscheiden des A zum 31.01.2019 bestand. Neben der gemeinsamen GbR waren A und B auch einzelunternehmerisch selbständig tätig. Die vormalige GbR wurde nach dem Ausscheiden des A durch B als Einzelunternehmen weitergeführt. Die Umsätze wurden weiterhin erklärt. Die Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2019 wurde erst am 17.12.2020 beim Finanzamt eingereicht. Es ergab sich eine Erstattung von ca. 68 EUR. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch darüber hinaus einen Verspätungszuschlag von 250 EUR fest. Nach einem von der Klägerin gegen den Bescheid eingelegten Einspruch erhöhte das Finanzamt nach einer sogenannten Verböserungsmitteilung den Verspätungszuschlag auf 550 EUR.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Ein Verspätungszuschlag kann nach dem Gesetz dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint. Im Streitfall lag zwar ohne Zweifel eine Verspätung vor, allerdings wurde das eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn hierbei ist nicht vorrangig auf die Dauer der Verspätung abzustellen, vielmehr sind auch Kriterien wie Verschulden und Höhe des Steuerausfalls zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind alle Kriterien gleichwertig. Im Gegenzug muss auch das Fehlen eines Kriteriums beachtet werden. Daher bedarf es in Erstattungsfällen einer besonderen Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Verhältnismäßigkeit.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz gestreckt versteuert werden. Das heißt, der Zahlungsempfänger kann das Entgelt entweder sofort im Jahr des Zuflusses voll versteuern oder aber gleichmäßig über den Vorauszahlungszeitraum verteilen, so dass die Steuerlast erst schrittweise und zeitversetzt entsteht. Diese Regelung gilt beispielsweise für Entgelte, die ein Grundstückseigentümer für Erbbaurechte, Miet- und Pachtverhältnisse, Nießbrauch oder die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zwecks naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen erhält.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine gestreckte Versteuerung zwar nicht voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Vorauszahlung bereits die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung vereinbart ist. Nach Gerichtsmeinung ist aber zumindest erforderlich, dass die Dauer der Nutzungsüberlassung bestimmbar ist - beispielsweise im Wege einer Schätzung.
Geklagt hatte ein Landeigentümer, der einer GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung gestellt hatte, damit diese sogenannte Ökopunkte generieren konnte. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Vor dem BFH begehrte der Eigentümer, die im Voraus bezogenen Vermietungsentgelte verteilt über einen Zeitraum von 20 Jahren versteuern zu dürfen. Das Finanzamt hingegen wollte die bezogenen Gelder direkt bei Erhalt (Zuflussprinzip) besteuern.
Der BFH lehnte die Verteilung der Zahlungen über eine Laufzeit von 20 Jahren mangels eines bestimmbaren Vorauszahlungszeitraums ab. Sollen Einnahmen gleichmäßig über einen Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, ist es nach Gerichtsmeinung "denknotwendig", dass ein solcher Zeitraum - zumindest per Schätzung - bestimmt werden kann. Dies konnte vorliegend nicht erfolgen, denn es fehlten objektive Anhaltspunkte, anhand derer sich ein Ende der Nutzungsüberlassung feststellen ließ. Aus dem vertraglich geregelten Mindestnutzungszeitraum von 30 Jahren ließ sich das voraussichtliche Ende nicht ableiten. Dass eine Kündigung nach Ablauf von 30 Jahren möglich ist, bedeutet nicht, dass eine Kündigung auch erfolgen wird.
Hinweis: Wollen Vermieter die zeitlich gestreckte Versteuerung ihrer vorausgezahlten Mietentgelte erreichen, sollten sie bei entsprechenden Vertragsgestaltungen darauf achten, dass sich die Dauer der Nutzungsüberlassung aus den Vereinbarungen ableiten lässt. Der Urteilsfall zeigt, dass allein die Festlegung einer Mindestnutzungszeit hierfür nicht genügt.
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(aus: Ausgabe 06/2024)
Alljährlich zwischen März und August ist die Belastung durch Gräser- und Baumpollen am stärksten. Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Laut Statistischem Bundesamt leiden mehr als 34 % der Frauen und etwa 27 % der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.
Steuerlich gilt: Medikamente und Therapien, die ein Arzt oder ein Heilpraktiker verordnet und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika bzw. Antihistaminika, also beispielsweise Mittel gegen Heuschnupfen. Sogar die Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung oder Linderung entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet bei den außergewöhnlichen Belastungen zunächst einen Selbstbehalt, die sogenannte zumutbare Belastung. Dabei werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR muss beispielsweise einen Eigenanteil von 1.346 EUR pro Jahr selbst schultern - nur die darüber hinausgehenden Krankheitskosten mindern die Einkommensteuer. Die Kosten für die Behandlung von Heuschnupfen wirken sich daher regelmäßig nur dann steuermindernd aus, wenn noch andere Krankheitskosten hinzukommen, so dass insgesamt die zumutbare Belastung überschritten wird.
Hinweis: Auch die Kosten für homöopathische oder anthroposophische Heilmittel (z.B. Globuli) sowie für Akupunktur können abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass hierfür als Nachweis eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers genügt. Ein vor der Therapie erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hingegen nicht erforderlich.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird von ihnen ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatten Eheleute aus Nordrhein-Westfalen, die im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie abgeschlossen hatten. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag und verwiesen auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Im Zuge eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank den Eheleuten einen Nutzungsersatz für die von ihnen bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 EUR. Das Finanzamt besteuerte den Nutzungsersatz bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der BFH lehnte eine Besteuerung jedoch ab und erklärte, dass der Nutzungsersatz kein steuerbarer Kapitalertrag sei. Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet - im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung - Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es handelt sich auch nicht um sonstige Einkünfte, und zwar ebenfalls deshalb nicht, weil die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)
Nach langem Tauziehen in der Politik ist nun das Wachstumschancengesetz beschlossene Sache - der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Die wichtigsten Neuerungen, speziell aus der Sicht von Einkommensteuerzahlern, im Überblick:
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2024)